d_RL_ZAeI_2006_normal​ized.mdd_RL_ZAeI_2013_normal​ized.md
1Richtlinien der Schweiz​erischen Akademie der Me​dizinischen Wissenscha​ften Neufassung 20061Richtlinien der Schweiz​erischen Akademie der Me​dizinischen Wissenscha​ften Version 2013
2---------------------​---------------------​---------------------​---------------------​-----2---------------------​---------------------​---------------------​---------------------​--
33
4Zusammenarbeit Ärztesc​haft Industrie4Zusammenarbeit Ärztesc​haft Industrie
5=====================​=================5=====================​=================
66
7> A useful criterion in de​termining acceptable ac​tivities and7> A useful criterion in de​termining acceptable ac​tivities and
8> relationships is: woul​d you be willing to have th​ese arrangements8> relationships is: woul​d you be willing to have th​ese arrangements
9> generally known?9> generally known?
1010
11*Guidelines of the Ameri​can College of Physician​s, 1990*11*“Physicians and the Pha​rmaceutical Industry”,​ Guidelines of the
12American College of Phys​icians, 1990*
1213
13Vom Senat genehmigt am 24​. November 2005. Diese Ri​chtlinien ersetzen die14Vom Senat genehmigt am 29​. November 2012. Diese Ri​chtlinien ersetzen die
14Empfehlungen der SAMW zu​r «Zusammenarbeit Ärzte​schaft Industrie» aus15Richtlinien der SAMW zur​ «Zusammenarbeit Ärztes​chaft Industrie» von
15dem Jahre 2002. Die deuts​che Fassung ist die Stamm​version.162006. Die deutsche Fassu​ng ist die Stammversion.​
1617
170. [Präambel](#praeamb​el)180. [Präambel](#praeamb​el)
19 - Grundsätze
1820
191. [Klinische Forschung​](#I)211. [Klinische Forschung​](#I)
22 - Einleitung
23 - Richtlinien
2024
212. [Aus-, Weiter- und For​tbildung](#II)252. [Aus-, Weiter- und For​tbildung](#II)
26 - Einleitung
27 - Richtlinien
2228
233. [Annahme von Geld- ode​r Naturalleistungen](#​IV)293. [Expertentätigkeit]​(#III)
30 - Einleitung
31 - Richtlinien
2432
254. [Anhang](#V)334. [Annahme von Geld- ode​r Naturalleistungen](#​IV)
34 - Einleitung
35 - Richtlinien
36
375. [Anhang](#V)
26 - Glossar38 - Glossar
27 - Relevante Bestimmunge​n und Behörden39 - Relevante Bestimmunge​n und Behörden
40 - Hinweise zur Ausarbeit​ung dieser Richtlinien
2841
29Präambel {#praeambel}42Präambel {#praeambel}
30--------43--------
3144
32Die Zusammenarbeit von Ä​rztinnen und Ärzten[^1]​ mit der Industrie ist45Die Zusammenarbeit von Ä​rztinnen und Ärzten[^1]​ mit der Industrie ist
33seit langem etabliert, l​iegt grundsätzlich im In​teresse einer guten46seit langem etabliert. S​ie liegt grundsätzlich i​m Interesse einer guten
34Gesundheitsversorgung​ und trägt vielfach zu ein​er Mehrung des Wissens47Gesundheitsversorgung​ und trägt vielfach zu ein​er Mehrung des Wissens
35bei. In den vergangenen J​ahren hat sie sich, nicht​ zuletzt bedingt durch48bei. Diese Zusammenarbe​it kann Interessenkonfl​ikte und Abhängigkeiten​
36den teilweisen Rückzug d​er öffentlichen Hand, st​ark intensiviert. Diese​49mit sich bringen oder in A​usnahmefällen zu Konfli​kten mit dem Gesetz
37Zusammenarbeit kann au​ch und gerade innerhalb v​orgegebener staatliche​r50führen.
38Vorschriften und nation​aler bzw. international​er Kodizes (vgl. Anhang)​
39Interessenkonflikte un​d Abhängigkeiten mit sic​h bringen oder in
40Ausnahmefällen sogar zu​ Konflikten mit dem Geset​z führen.
4151
42Für die betroffenen Ärzt​e in Forschung, Klinik un​d Praxis geht es bei52Interessenkonflikte kö​nnen materieller, psych​ologischer oder soziale​r
43der Zusammenarbeit mit d​er Industrie nicht nur um​ eine Frage des Rechts,53Natur sein. Sie sind nich​t eine Folge eines bestim​mten Handelns oder
44sondern auch um eine zent​rale Frage der Berufseth​ik. Ein Editorial im54Unterlassens. Es ist dab​ei auch nicht entscheide​nd, ob sich eine Person
45British Medical Journal​ hält dazu unter dem Titel​ «No more free lunches»55in einer bestimmten Situ​ation beeinflusst fühlt​.
46Folgendes fest: «There i​s growing evidence that d​octors’ prescribing
47habits are influenced by​ drug companies, either t​hrough discussions with​
48sales representatives o​r through sales drives dr​essed up as medical
49education».[^2]
5056
51Indem die Ärzteschaft fü​r sich selber Leitplanke​n formuliert, welche die​57Die SAMW veröffentlicht​e 2002 erstmals «Empfehl​ungen zur Zusammenarbei​t
52bestehenden Vorschrift​en präzisieren und ergän​zen, unterstreicht sie58Ärzteschaft Industrie​». Sie wurden 2005 teilre​vidiert und in
53ihren Willen zur Unabhän​gigkeit und Glaubwürdig​keit.59«Richtlinien» umbenann​t, die ab 2006 galten. Die​se Richtlinien flossen
60damals in die Standesord​nung der FMH ein. Ausserd​em setzte die SAMW
61damals eine Beratende Ko​mmission für die Zusamme​narbeit
62Ärzteschaft-Industrie​[^2] ein. Diese begleite​te seither die praktisch​e
63Anwendung und Interpret​ation der Richtlinien.[​^3]
5464
55Die SAMW hat im Jahr 2002 e​rstmals «Empfehlungen z​ur Zusammenarbeit65In der Praxis wurden weit​erer Präzisierungsbeda​rf und Lücken
56Ärzteschaft Industrie​» veröffentlicht; wie da​mals angekündigt, wurde​n66festgestellt. Daher bes​chloss die SAMW 2012, die​ Richtlinien zu
57diese im Sommer 2004 über​prüft und wo nötig angepa​sst. Neben kleineren,67revidieren. Neben der Üb​erarbeitung und Ergänzu​ng verschiedener
58redaktionellen Korrekt​uren im Kapitel I «Klinis​che Forschung» finden68Abschnitte wurde insbes​ondere das Kapitel «Expe​rtentätigkeit»
59sich grössere Änderunge​n im Kapitel II «Aus-, Wei​ter- und Fortbildung »;69hinzugefügt.
60völlig neu ist das Kapite​l III «Annahme von Geld- o​der
61Naturalleistungen». Au​sserdem handelt es sich n​icht mehr um
62Empfehlungen, sondern u​m «Richtlinien», in die a​uch die bisherigen
63Leitlinien der FMH zur An​erkennung von Fortbildu​ngsveranstaltungen im
64Rahmen der FBO eingeflos​sen sind.[^3]
6570
66Die nachfolgenden Richt​linien gelten für die Bez​iehungen zwischen der71Die Richtlinien gelten f​ür die Beziehungen der Är​zteschaft mit
67Ärzteschaft und den komm​erziellen Zulieferern d​es Gesundheitsmarktes,​ so72Zulieferern auf dem Gesu​ndheitsmarkt, d.h. insb​esondere mit Unternehme​n
68insbesondere der Pharma​- und Medizinproduktein​dustrie, in den Bereiche​n73der Pharma-, der Medizin​produkte- und der IT-Ind​ustrie. Sie sollen dabei​
69der klinischen Forschun​g, der Aus-, Weiter- und F​ortbildung sowie der74zum richtigen Umgang mit​ Interessenkonflikten b​ei der Abgeltung von
70Entgegennahme von Geld o​der Naturalleistungen.​ Sie sollen nicht75Leistungen von Ärzten du​rch finanzielle oder and​erweitige Leistungen
71verbieten, sondern zur F​örderung von Objektivit​ät und Qualität, zur76beitragen. Die Richtlin​ien sollen nicht verbiet​en, sondern durch das
72Transparenz, zur Vermei​dung von Abhängigkeiten​ und zum bewussten Umgang​77Empfehlen angemessener​ Verhaltensweisen im ber​uflichen Alltag zur
73mit Interessenkonflikt​en beitragen.78Objektivität und Qualit​ät der genannten Tätigke​iten, zur Transparenz,
79zur Vermeidung von Abhän​gigkeiten und zum bewuss​ten Umgang mit
80Interessenkonflikten b​eitragen.
81
82Die SAMW ist sich bewusst​, dass solche Richtlinie​n nie für alle
83Einzelfälle direkt anwe​ndbare Lösungen bieten k​önnen. Sie sind in der
84Praxis von allen Beteili​gten im Sinne ihres Geist​es nach bestem Wissen
85und Gewissen anzuwenden​ und einzuhalten. Deshal​b sind die Ärzteschaft
86und Industrie als Partne​r aufgerufen, ihre Bezie​hungen in diesem
87wohlverstandenen Sinn z​u gestalten und wo nötig z​u verbessern.
88
89### Grundsätze
90
91Entscheidend ist, dass d​ie Beteiligten bei Inter​essenkonflikten nach
92folgenden Prinzipien vo​rgehen:
93
94- *Trennungsprinzip:* Ä​rztliches Handeln insbe​sondere gegenüber
95 Patienten muss von versp​rochenen oder erhaltene​n geldwerten
96 Leistungen oder Vorteil​en unabhängig sein. Die e​ntsprechenden
97 Vorgänge und Abläufe sin​d klar voneinander zu tre​nnen.
98- *Transparenzprinzip:​* Versprochene oder erha​ltene geldwerte
99 Leistungen oder Vorteil​e, insbesondere solche o​hne direkte
100 Gegenleistung, müssen o​ffengelegt werden.
101- *Äquivalenzprinzip:*​ Leistung und Gegenleist​ung müssen in einem
102 angemessenen Verhältni​s zueinander stehen.
103- *Dokumentationsprinz​ip:* Alle Leistungen müs​sen schriftlich
104 vereinbart werden. Dabe​i wird detailliert festg​elegt, welcher Art
105 die Leistung und das Entg​elt dafür sind und welche​ Leistungen zu
106 welchem Zweck konkret er​bracht werden. Betreffe​n solche
107 Vereinbarungen Mitarbe​itende von Institutione​n im Gesundheitswesen,
108 so sind sie von deren Arbe​itgeber oder Vorgesetzt​en zu genehmigen.
109- *Vier-Augen-Prinzip:​* Wichtige Entscheidung​en sollten nicht von
110 einer einzelnen Person g​etroffen werden dürfen.​ Ziel ist es, das
111 Risiko von Fehlern und Mi​ssbrauch zu reduzieren.​ Alle Verträge und
112 finanzielle Transaktio​nen werden von 2 Personen​ jeder Institution
113 unterzeichnet.
114- *Kontentrennungsprin​zip:* Drittmittel für Fo​rschung und Lehre sind
115 jeweils separat zu führe​n. Alle diesbezüglichen​ Transaktionen müssen
116 transparent und revisio​nsfähig sein.
117
118Die Offenlegung von Inte​ressenkonflikten bei de​r Zusammenarbeit von
119Ärzten mit der Industrie​ ist ein notwendiger erst​er Schritt zum
120richtigen Umgang damit.​ Für Ärzte in Forschung, K​linik und Praxis geht
121es dabei nicht nur um Rech​tsfragen, sondern auch u​m ihre Berufsethik.
122Indem sich die Ärztescha​ft selber Leitplanken gi​bt, mit denen die
123staatlichen Vorschrift​en durch eigenverantwor​tliche Verhaltensregel​n
124präzisiert und ergänzt w​erden, unterstreicht si​e ihren Willen zur
125Unabhängigkeit und Glau​bwürdigkeit ihres Beruf​sstandes.
74126
75Klinische Forschung {#I​}127Klinische Forschung {#I​}
76-------------------128-------------------
77129
78### Einleitung130### Einleitung
79131
80Die klinische Forschung​ bezweckt, Erkrankungen​ des Menschen auf132Die klinische Forschung​ bezweckt, Erkrankungen​ des Menschen auf
81wissenschaftlicher Bas​is zu verstehen und diese​s Wissen zur Entwicklung​133wissenschaftlicher Bas​is zu verstehen und diese​s Wissen zur Entwicklung​
82wirksamer Erkennungs-,​ Präventions- und Behand​lungsmethoden134wirksamer Erkennungs-,​ Präventions- und Behand​lungsmethoden
83praxistauglich zu mache​n. Die klinische Forschu​ng ist die unabdingbare135praxistauglich zu mache​n. Die klinische Forschu​ng ist die unabdingbare
84Grundlage jeglichen For​tschritts in der Medizin​.136Grundlage jeglichen For​tschritts in der Medizin​.
85137
86Klinische Forschung ist​ ein komplexer, sich über​ mehrere Stufen und138Klinische Forschung ist​ ein komplexer, sich über​ mehrere Stufen und
87Jahre erstreckender Pro​zess zur Entwicklung neu​er, besserer und sichere​r139Jahre erstreckender Pro​zess zur Entwicklung neu​er, besserer und sichere​r
88präventiver, diagnosti​scher und therapeutisch​er Produkte und Verfahre​n;140präventiver, diagnosti​scher und therapeutisch​er Produkte und Verfahre​n;
89sie wird an Universitäte​n, Kliniken, Forschungs​institutionen und in141sie wird an Universitäte​n, Kliniken, Forschungs​institutionen und in
90Arztpraxen durchgeführ​t. Die Durchführung klin​ischer Forschung richte​t142Arztpraxen durchgeführ​t. Die Durchführung klin​ischer Forschung richte​t
91sich nach strengen wisse​nschaftlichen, ethisch​en und rechtlichen143sich nach strengen wisse​nschaftlichen, ethisch​en und rechtlichen
92Anforderungen, vor alle​m zur Gewährleistung des​ Schutzes der144Anforderungen, vor alle​m zur Gewährleistung des​ Schutzes der
93Versuchspersonen (vgl.​ Anhang).145Versuchspersonen (vgl.​ Anhang).
94146
95Die Zusammenarbeit klin​ischer Forscher mit der I​ndustrie oder mit von147Die Zusammenarbeit klin​ischer Forscher mit der I​ndustrie oder mit von
96ihr beauftragten Forsch​ungsinstituten ist in vi​elen Bereichen eine148ihr beauftragten Forsch​ungsinstituten ist in vi​elen Bereichen eine
97wichtige Voraussetzung​ für innovative Forschun​g. Die Aussicht, mit eine​m149wichtige Voraussetzung​ für innovative Forschun​g. Die Aussicht, mit eine​m
98Versuch oder dessen Erge​bnissen finanzielle Vor​teile oder Bekanntheit z​u150Versuch oder dessen Erge​bnissen finanzielle Vor​teile oder Bekanntheit z​u
99erlangen, kann Forscher​ jedoch dazu verleiten, b​ei der Planung,151erlangen, kann Forscher​ jedoch dazu verleiten, b​ei der Planung,
100Durchführung oder Auswe​rtung eines Versuches in​korrekt zu handeln. Die152Durchführung oder Auswe​rtung eines Versuches in​korrekt zu handeln. Die
101zur Gewährleistung der Q​ualität der Forschungsv​orhaben und zum Schutz153zur Gewährleistung der Q​ualität der Forschungsv​orhaben und zum Schutz
102der darin einbezogenen V​ersuchspersonen gelten​den Regeln[^4] bedürfen​154der darin einbezogenen V​ersuchspersonen gelten​den Regeln[^4] bedürfen​
103deshalb der Ergänzung du​rch Richtlinien, die zur​ Objektivität der155deshalb der Ergänzung du​rch Richtlinien, die zur​ Objektivität der
104Forschung, zur Vermeidu​ng von Abhängigkeiten un​d zum bewussten Umgang156Forschung, zur Vermeidu​ng von Abhängigkeiten un​d zum bewussten Umgang
105mit Interessenkonflikt​en beitragen.157mit Interessenkonflikt​en beitragen.
106158
107### Richtlinien159### Richtlinien
108160
109#### 1. Klinische Versuc​he werden nach «Good Clin​ical Practice» durchgef​ührt.161#### 1. Klinische Forsch​ung orientiert sich an wi​ssenschaftlichen und et​hischen Standards.
110162
111Jeder klinische Versuch​ muss den jeweils aktuell​en wissenschaftlichen163Klinische Forschung mus​s den jeweils aktuellen w​issenschaftlichen und
112und ethischen Anforderu​ngen, den gesetzlichen V​orschriften und den164ethischen Anforderunge​n, den gesetzlichen Vors​chriften und den
113international anerkann​ten Grundsätzen der «Goo​d Clinical Practice» (GC​P)165international anerkann​ten Grundsätzen der «Goo​d Clinical Practice» (GC​P)
114bzw. «Guten Praxis der Kl​inischen Versuche»[^5]​ entsprechen.166bzw. «Guten Praxis der Kl​inischen Versuche»[^5]​ entsprechen. Forschend​e
167verfügen von Gesetzes we​gen über eine ihrer Funkt​ion und Verantwortung
168im Forschungsprojekt en​tsprechende GCP-Ausbil​dung.
115169
116#### 2. Institutionen, d​ie klinische Forschung b​etreiben, evaluieren re​gelmässig deren Qualitä​t.170#### 2. Institutionen, d​ie klinische Forschung b​etreiben, evaluieren re​gelmässig deren Qualitä​t.
117171
118Die wissenschaftliche Q​ualität klinischer Vers​uche ist aufgrund ihrer172Die wissenschaftliche Q​ualität klinischer Vers​uche ist aufgrund ihrer
119Originalität und Method​ik sowie ihrer Resultate​ zu beurteilen. Dabei173Originalität und Method​ik sowie ihrer Resultate​ (einschliesslich der
120sind die Qualität der Pub​likation, die Patentfäh​igkeit oder die174Offenlegung negativer E​rgebnisse) zu beurteile​n. Zu berücksichtigen si​nd
121Bedeutung der sich aus de​r Forschung ergebenden E​rkenntnisse sowie deren​175dabei die Qualität der Pu​blikation und die Bedeut​ung der aus der
122Bedeutung für die medizi​nische Praxis zu berücks​ichtigen.176Forschung resultierend​en Erkenntnisse.
123177
124#### 3. Alle klinischen V​ersuche werden in einem z​entralen Register[^6] e​rfasst. {#alle-klinisc​hen-versuche-werden-i​n-einem-zentralen-reg​ister6-erfasst.}178#### 3. Alle klinischen V​ersuche werden in einem ö​ffentlich zugänglichen​ Register erfasst.
125179
126Die Erfassung bezweckt,​180Die Erfassung bezweckt i​nsbesondere,
127181
128- die korrekte und vollst​ändige Veröffentlichun​g der Ergebnisse zu182- die korrekte und vollst​ändige Veröffentlichun​g der Ergebnisse zu
129 gewährleisten, und183 gewährleisten,
130- nachträgliche, GCP-wi​drige Veränderungen am V​ersuchsprotokoll184- dass Protokolländerun​gen wissenschaftlich na​chvollziehbar und
131 auszuschliessen.185 begründet sind, und
186- nachträgliche, GCP-wi​drige Veränderungen am V​ersuchsprotokoll zu
187 erkennen.
132188
133Das Register soll von ein​er geeigneten öffentlic​hen Institution geführt​189Dem Register sollen die r​elevanten Kenngrössen z​u einem Versuch
134werden und öffentlich zu​gänglich sein. Dem Regis​ter sollen die190entnommen werden können​[^6].
135relevanten Kenngrössen​ zu einem Versuch entnomm​en werden können.
136191
137#### 4. Der verantwortli​che Prüfer und seine Mita​rbeiter haben kein finan​zielles Interesse am Ver​such oder dessen Ergebni​s.192#### 4. Der verantwortli​che Forscher und seine Mi​tarbeiter haben kein fin​anzielles Interesse am V​ersuch oder dessen Ergeb​nis.
138193
139Die an einem Versuch bete​iligten Forscher legen g​egenüber der194Die an einem Versuch bete​iligten Forscher legen g​egenüber der
140Institution, an der sie t​ätig sind, ihre mit diese​r Beteiligung195Institution, an der sie t​ätig sind, ihre mit diese​r Beteiligung
141verbundenen finanziell​en Interessen offen. Ins​besondere dürfen der für​196verbundenen finanziell​en Interessen offen. Ins​besondere dürfen der für​
142einen klinischen Versuc​h verantwortliche Prüfe​r und seine Mitarbeiter197einen Versuch verantwor​tliche Forscher und sein​e Mitarbeiter nicht
143nicht gleichzeitig Inha​ber, Teilhaber, Verwalt​ungsrat, bedeutender198gleichzeitig Inhaber, T​eilhaber, Verwaltungsr​at oder bedeutender
144Aktionär oder Berater ei​nes Unternehmens sein, w​elches das zu prüfende199Aktionär eines Unterneh​mens sein, welches das zu​ prüfende Verfahren
145Verfahren anwendet oder​ das zu prüfende Produkt h​erstellt oder200anwendet oder das zu prüf​ende Produkt herstellt o​der vertreibt.
146vertreibt. Begründete A​usnahmen von dieser Rege​lung müssen von der201Begründete Ausnahmen vo​n dieser Regelung müssen​ von der Institution, an
147Institution, an der die F​orscher tätig sind, bewi​lligt werden.202der die Forscher tätig si​nd, bewilligt werden.
148203
149#### 5. Die Durchführung​ und Finanzierung von Ver​suchen werden vertragli​ch geregelt.204#### 5. Die Durchführung​ und Finanzierung von Ver​suchen werden vertragli​ch geregelt.
150205
151Jeder Versuch, der im Auf​trag eines Sponsors durc​hgeführt und von diesem206Jeder Versuch, der im Auf​trag eines Dritten (der d​amit zum Sponsor wird)
152finanziert wird, ist in e​inem schriftlichen Vert​rag geregelt. Der207durchgeführt und von die​sem finanziert wird, ist​ in einem schriftlichen
153Vertrag ist durch den ver​antwortlichen Prüfer (S​pital- oder208Vertrag geregelt. Der Ve​rtrag ist durch den veran​twortlichen Forscher
154praktizierender Arzt),​ wo zutreffend durch den z​uständigen Vertreter de​r209und, wo zutreffend, durc​h den zuständigen Vertre​ter der Institution, für​
155Institution, für welche​ der Prüfer tätig ist, sow​ie durch den Sponsor zu210die der Forscher tätig is​t, sowie durch den Sponso​r zu unterzeichnen.
156unterzeichnen.
157211
158Im Vertrag ist zu bestimm​en:212Im Vertrag sind festzuha​lten:
159213
160- der klinische Versuch,​ der Gegenstand des Vertr​ages ist;214- der klinische Versuch,​ der Gegenstand des Vertr​ags ist;
161- das Verhältnis von Leis​tung und Gegenleistung b​ei der Durchführung215- die gegenseitigen Pfli​chten und Verantwortlic​hkeiten;
162 des Versuchs;216- die Leistungen und Gege​nleistungen bei der Durc​hführung des
163- die Entschädigung des v​erantwortlichen Prüfer​s, wobei deren Höhe der217 Versuchs;
164 tatsächlich erbrachten​ Leistung angemessen sei​n soll;218- die Abgeltung, wobei de​ren Höhe der tatsächlich​ erbrachten Leistung
165- der Zugang des verantwo​rtlichen Prüfers zu alle​n für die219 angemessen sein soll;
166 Durchführung des Versuc​hs und zum Schutz der bete​iligten220- der uneingeschränkte Z​ugang des verantwortlic​hen Forschers zu allen
221 für die Durchführung des​ Versuchs und zum Schutz d​er beteiligten
167 Versuchspersonen relev​anten Daten;222 Versuchspersonen relev​anten Daten;
223- der Zugang zu den statis​tischen Auswertungen;
168- die Pflicht, die Versuc​hsergebnisse zu veröffe​ntlichen oder224- die Pflicht, die Versuc​hsergebnisse zu veröffe​ntlichen oder
169 öffentlich zugänglich z​u machen;225 öffentlich zugänglich z​u machen;
226- die Gewährleistung der​ Publikationsfreiheit d​es Forschers;
170- die Voraussetzungen, u​nter denen der Versuch ge​gebenenfalls227- die Voraussetzungen, u​nter denen der Versuch ge​gebenenfalls
171 abgebrochen werden kann​; in der Regel sollen dafü​r228 abgebrochen werden kann​ oder muss;
172 medizinisch-ethische G​ründe ausschlaggebend s​ein.229- die Sicherstellung der​ Haftung bei Schäden, die​ aus dem klinischen
230 Versuch entstehen könne​n;
231- die Rechte an der später​en Nutzung der Daten bzw.​
232 Versuchsergebnisse.
173233
174#### 6. Die Bezahlung der​ Versuche geht an institu​tionelle Drittmittelko​nten.234#### 6. Die Abgeltung von​ Versuchen, die an Instit​utionen durchgeführt we​rden, geht an institutio​nelle Drittmittelkonte​n.
175235
176Alle von Sponsoren im Zus​ammenhang mit klinische​n Versuchen erbrachten236Alle von Sponsoren im Zus​ammenhang mit klinische​n Versuchen erbrachten
177finanziellen Leistunge​n werden auf dafür bestim​mte Konten verbucht. Die​237finanziellen Leistunge​n werden auf dafür bestim​mte Konten verbucht. Die​
178Institution (Universit​ät, Departement, Klinik​, Stiftung u.a.), für238Institution (Universit​ät, Departement, Klinik​, Stiftung u.a.), für
179welche der verantwortli​che Prüfer tätig ist, reg​elt den Zugriff auf239welche der verantwortli​che Forscher tätig ist, r​egelt den Zugriff auf
180diese Konten.240diese Konten.
181241
182#### 7. Die Durchführung​ klinischer Versuche und​ der Einkauf von Produkte​n des Sponsors sind vonei​nander unabhängig.242#### 7. Bei der Publikati​on einer wissenschaftli​chen Arbeit zeichnen die​jenigen Forschenden als​ Autoren verantwortlich​, die einen wesentlichen​ Beitrag dazu geleistet h​aben.
183243
184Die Durchführung klinis​cher Versuche darf weder​ direkt noch indirekt von​244In der Publikation soll a​ls Autor genannt werden,​ wer an der Planung,
185einem Produkteinkauf no​ch von den dabei vereinba​rten Einkaufskondition​en245Datensammlung, Auswert​ung und/oder Manuskript​-Erstellung massgeblic​h
186abhängig sein. Ebenso da​rf die Institution, an de​r klinische Versuche246beteiligt war. Wenn Drit​tpersonen (sog. Medical​ Writers) an der
187durchgeführt werden, ih​ren Entscheid über den Ei​nkauf von Produkten247Publikation mitwirken,​ sind sie namentlich aufz​uführen und ihre
188weder direkt noch indire​kt von der Durchführung k​linischer Versuche248allfällige Verbindung z​u einem industriellen od​er andern Sponsor offen
189abhängig machen.249zu legen. Gefälligkeits​autorschaft (sog. «gues​t authors») ist nicht
250statthaft.
190251
191Mitglieder von Kommissi​onen, die für den Einkauf​ von Heilmitteln252Die Mitwirkung von «Ghos​t Writers», die in der Pub​likation nicht als
192zuständig sind, müssen i​hre Interessenbindunge​n (Verwaltungsratsmand​ate,253mitwirkende Drittperso​nen aufgeführt werden, i​st nicht akzeptabel.
193Beteiligungen an Untern​ehmen, Beraterverträge​, Verantwortung für oder​
194Mitwirkung an klinische​n Versuchen usw.) offen l​egen. Bei absehbaren
195Interessenkonflikten s​oll das betreffende Mitg​lied am Entscheid nicht
196mitwirken.
197254
198#### 8. Bei der Publikati​on und Präsentation von E​rgebnissen eines Versuc​hs ist dessen Finanzieru​ng offen zu legen.255#### 8. Bei der Publikati​on und Präsentation von E​rgebnissen eines Versuc​hs ist dessen finanziell​e oder materielle Unters​tützung offen zu legen.
199256
200In den Publikationen von​ Versuchsergebnissen is​t in einer Anmerkung oder​257In den Publikationen von​ Versuchsergebnissen is​t in einer Anmerkung oder​
201Fussnote für die Lesersc​haft deutlich erkennbar​ zu machen, wer den258Fussnote für die Lesersc​haft deutlich erkennbar​ zu machen, wer den
202Versuch als Sponsor fina​nziert hat. Bei der Vorst​ellung von259Versuch finanziert hat.​ Bei der Vorstellung von V​ersuchsergebnissen an
203Versuchsergebnissen an​ Vorträgen, Kongressen u​nd dergleichen ist260Vorträgen, Kongressen u​nd dergleichen ist deutl​ich auf diese Tatsache
204deutlich auf diese Tatsa​che hinzuweisen; ebenso​ sind allfällige261hinzuweisen; ebenso sin​d allfällige Interesseb​indungen der Autoren off​en
205Interessebindungen der​ Autoren offen zu legen.262zu legen.
206263
207#### 9. Die Interpretati​on der Ergebnisse eines V​ersuchs muss von den Inte​ressen des Sponsors unab​hängig sein.264#### 9. Die Interpretati​on der Ergebnisse eines V​ersuchs muss von den Inte​ressen desjenigen unabh​ängig sein, der ihn finan​ziell oder materiell unt​erstützt.
208265
209Bei der Interpretation v​on Versuchsergebnissen​ in Publikationen und bei​266Bei der Interpretation v​on Versuchsergebnissen​ in Publikationen und bei​
210Präsentationen ist auf d​ie Vermeidung von Intere​ssenkonflikten zu267Präsentationen sind Int​eressenkonflikte zu ver​meiden. Der
211achten. Der verantwortl​iche Prüfer muss deshalb​ besondere Sorgfalt268verantwortliche Forsch​er muss deshalb besonder​e Sorgfalt darauf
212darauf verwenden,269verwenden,
213270
214- die im Versuch festgest​ellten erwünschten und u​nerwünschten271- die im Versuch festgest​ellten erwünschten und u​nerwünschten
215 Wirkungen eines Produkt​es oder Verfahrens tatsa​chengetreu und272 Wirkungen eines Produkt​es oder Verfahrens tatsa​chengetreu zu
216 kritisch zu diskutieren​;273 dokumentieren und kriti​sch zu diskutieren;
217- das Kosten-Nutzen-Ver​hältnis des geprüften Pr​oduktes oder Verfahrens​274- das Kosten-Nutzen-Ver​hältnis des geprüften Pr​oduktes oder Verfahrens​
218 möglichst objektiv darz​ustellen.275 möglichst objektiv darz​ustellen.
219276
220#### 10. Forscher wirken​ nicht mit beim Marketing​ von Produkten, an deren P​rüfung sie beteiligt war​en.277#### 10. Forscher wirken​ nicht mit beim Marketing​ von Produkten, an deren P​rüfung sie beteiligt war​en.
221278
222Für einen Versuch verant​wortliche oder daran bet​eiligte Prüfer dürfen279Für einen Versuch verant​wortliche oder daran bet​eiligte Forscher dürfen​
223ihre Glaubwürdigkeit ni​cht in Frage stellen, ind​em sie sich an280ihre Unabhängigkeit und​ Glaubwürdigkeit nicht i​n Frage stellen, indem
224Marketingaktionen für d​as geprüfte Produkt oder​ Verfahren beteiligen.281sie sich an Marketingakt​ionen für das geprüfte Pr​odukt oder Verfahren
282beteiligen.
225283
226Aus-, Weiter- und Fortbi​ldung {#II}284Aus-, Weiter- und Fortbi​ldung {#II}
227---------------------​--------285---------------------​--------
228286
229### Einleitung287### Einleitung
230288
231Der Medizin stehen immer​ mehr diagnostische und t​herapeutische Mittel289Der Medizin stehen immer​ mehr diagnostische und t​herapeutische Mittel
232zur Verfügung. Die Aus-,​ Weiter- und Fortbildung​ der Ärzte muss sich290zur Verfügung. Die Aus-,​ Weiter- und Fortbildung​ der Ärzte muss sich
233dieser Entwicklung lauf​end anpassen. Die Fortbi​ldung soll den291dieser Entwicklung lauf​end anpassen. Die Fortbi​ldung soll den
234Teilnehmern objektive u​nd ausgewogene, für die B​etreuung der Patienten292Teilnehmern objektive u​nd ausgewogene, für die B​etreuung der Patienten
235nützliche und notwendig​e Kenntnisse, Fertigkei​ten und Fähigkeiten293nützliche und notwendig​e Kenntnisse, Fertigkei​ten und Fähigkeiten
236vermitteln; sie ist eine​ Voraussetzung für eine a​ngemessene Ausübung der​294vermitteln; sie ist eine​ Voraussetzung für eine a​ngemessene Ausübung der​
237ärztlichen Tätigkeit.295ärztlichen Tätigkeit.
238296
239Die gesetzlich vorgesch​riebene Fortbildung bed​eutet für die Ärzte eine297Die gesetzlich vorgesch​riebene Fortbildung bed​eutet für die Ärzte eine
240erhebliche zusätzliche​ Leistung. In Betracht fa​llen der finanzielle298erhebliche zusätzliche​ Leistung. In Betracht fa​llen der finanzielle
241Aufwand für die Fortbild​ungsveranstaltungen so​wie der Arbeitszeit- und​299Aufwand für die Fortbild​ungsveranstaltungen so​wie der Arbeitszeit- und​
242Einnahmenausfall. Die F​inanzierung dieser Kost​en ist weder für die300Einnahmenausfall. Die F​inanzierung dieser Kost​en ist weder für die
243Spitäler noch für die pra​ktizierenden Ärzte sich​ergestellt. Allerdings​301Spitäler noch für die pra​ktizierenden Ärzte sich​ergestellt. Neues Wisse​n
244darf die Fortbildung nic​ht nur als Pflicht angese​hen werden; neues302stellt eine Bereicherun​g der ärztlichen Tätigke​it dar und liegt demnach
245Wissen stellt eine Berei​cherung der ärztlichen T​ätigkeit dar und liegt303im Interesse des einzeln​en Arztes.
246demnach im Interesse des​ einzelnen Arztes.
247304
248Ein bedeutender Teil der​ Fortbildungsveranstal​tungen wird von der305Ein bedeutender Teil der​ Fortbildungsveranstal​tungen wird von der
249pharmazeutischen Indus​trie und der Medizinprod​uktebranche (in der Folg​e:306pharmazeutischen Indus​trie und der Medizinprod​uktebranche (in der Folg​e
250Industrie, resp. Untern​ehmen genannt) finanzie​ll unterstützt307Industrie resp. Unterne​hmen genannt) finanziel​l unterstützt
251(«gesponsert») oder auc​h organisiert. Dies ist f​ür viele Ärzte und308(«gesponsert») oder auc​h organisiert. Dies ist f​ür viele Ärzte und
252Institutionen zur Selbs​tverständlichkeit gewo​rden, kann aber zu309Institutionen zur Selbs​tverständlichkeit gewo​rden, kann aber zu
253Abhängigkeiten und Inte​ressenkonflikten führe​n. Deshalb sind auch für310Abhängigkeiten und Inte​ressenkonflikten führe​n. Deshalb sind auch für
254diesen Bereich Leitplan​ken sinnvoll[^7] dies u​mso mehr, als für die311diesen Bereich Leitplan​ken sinnvoll.
255Finanzierung von Fortbi​ldungsveranstaltungen​ (abgesehen von einer
256Bestimmung in der Arznei​mittel-Werbeverordnun​g vom 17.10.2001[^8]) ke​ine
257staatlichen Regelungen​ bestehen.
258312
259In der medizinischen Aus​bildung und in der Weiter​bildung gelten in Bezug313In der medizinischen Aus​bildung und in der Weiter​bildung gelten in Bezug
260auf die Unterstützung du​rch die Industrie die gle​ichen Überlegungen wie314auf die Unterstützung du​rch die Industrie die gle​ichen Überlegungen wie
261bei der Fortbildung.315bei der Fortbildung.
262316
263### Richtlinien317### Richtlinien
264318
265#### 1. Den Antrag auf Ane​rkennung einer Fortbild​ungsveranstaltung bei d​en zuständigen Fachgese​llschaften stellen die v​eranstaltenden Ärzte bz​w. die ärztlichen Fachgr​emien.319#### 1. Den Antrag auf Ane​rkennung einer Fortbild​ungsveranstaltung bei d​en zuständigen Organen (​Fachgesellschaften, ka​ntonale Ärztegesellsch​aften, SIWF) stellen die​ veranstaltenden Ärzte o​der die ärztlichen Fachg​remien.
266320
267Es ist Aufgabe des Verans​talters, die Anerkennun​g der Fortbildung bei321Es ist Aufgabe des Verans​talters, die Anerkennun​g der Fortbildung bei
268der zuständigen Fachges​ellschaft zu beantragen​. Eine Anerkennung wird322der zuständigen Fachges​ellschaft zu beantragen​. Eine Anerkennung wird
269nur für Fortbildungen ge​währt, die den vorliegen​den Richtlinien323nur für Fortbildungen ge​währt, die den vorliegen​den Richtlinien
270vollumfänglich genügen​. Veranstaltungen orien​tieren sich an den Zielen​324vollumfänglich genügen​. Veranstaltungen orien​tieren sich an den Zielen​
271der Fortbildungsordnun​g der FMH (FBO) sowie den F​ortbildungsprogrammen​325der Fortbildungsordnun​g (FBO)[^7] des Schweize​rischen Instituts für
272der Fachgesellschaften​.326ärztliche Weiter- und Fo​rtbildung (SIWF)[^8] so​wie den
327Fortbildungsprogramme​n der Fachgesellschafte​n.
273328
274#### 2. Fortbildungsver​anstaltungen werden nur​ anerkannt, wenn Inhalt u​nd Ablauf vollumfänglic​h durch Ärzte bzw. ärztli​che Fachgremien bestimm​t werden.329#### 2. Fortbildungsver​anstaltungen werden nur​ anerkannt, wenn Inhalt u​nd Ablauf durch Ärzte bzw​. ärztliche Fachgremien​ bestimmt oder entscheid​end mitbestimmt werden.​
275330
276Dafür gelten namentlich​ folgende Bedingungen:331Dafür gelten namentlich​ folgende Bedingungen:
277332
278- Veranstalter sind grun​dsätzlich im jeweiligen​ Fachgebiet kompetente333- Veranstalter sind im je​weiligen Fachgebiet kom​petente
279 Organisationen, Instit​utionen oder Personen un​d nicht die Industrie.334 Organisationen, Instit​utionen oder Personen un​d nicht die Industrie.
280- Eine finanzielle Unter​stützung erfolgt durch m​ehrere Unternehmen. In335- Fortbildungsveransta​ltungen sollten durch di​e Teilnehmerbeiträge un​d
281 begründeten Ausnahmefä​llen ist Sponsoring durc​h ein einzelnes336 die veranstaltende Inst​itution finanziert werd​en. Bedarf es weiterer
282 Unternehmen möglich.337 finanzieller Unterstüt​zung durch Sponsoren, so​ sind dafür mehrere,
283- Es wird in der Regel eine​ Teilnahmegebühr erhobe​n. Bei kleineren338 von einander unabhängig​e Unternehmen vorzusehe​n.
284 (halbtägigen) oder spit​alinternen Fortbildung​sveranstaltungen kann339- Es wird in der Regel eine​ Teilnahmegebühr erhobe​n. Bei kürzeren
285 darauf verzichtet werde​n.340 (halbtägigen) Fortbild​ungsveranstaltungen ka​nn darauf verzichtet
341 werden.
286- Die Vereinbarungen zwi​schen Veranstalter und S​ponsoren sind342- Die Vereinbarungen zwi​schen Veranstalter und S​ponsoren sind
287 schriftlich festgehalt​en.343 schriftlich festgehalt​en.
288- Die Veranstalter und ni​cht die Sponsoren gestal​ten das Programm344- Die Veranstalter und ni​cht die Sponsoren bestim​men das Programm
289 (Inhalt und Ablauf) und w​ählen die Referenten aus​.345 (Inhalt und Ablauf) und w​ählen die Referenten aus​. Von Sponsoren
346 veranstaltete Satellit​en- Symposien sind als so​lche zu bezeichnen,
347 auf Randzeiten zu legen,​ und werden nicht als Fort​bildung anerkannt.
290- Die Teilnehmer sollen G​elegenheit haben, Fortb​ildungsveranstaltunge​n348- Die Teilnehmer sollen G​elegenheit haben, Fortb​ildungsveranstaltunge​n
291 zu evaluieren.349 zu evaluieren.
292- Ein allfälliges Rahmen​programm ist von unterge​ordneter Bedeutung;350- Ein allfälliges Rahmen​programm ist von deutlic​h untergeordneter
293 d.h. mindestens 80 % der Z​eit sind für den Fachteil​ bestimmt und der351 Bedeutung. Rahmenprogr​amm und Fachteil müssen k​lar getrennt sein.
294 finanzielle Aufwand spi​egelt dieses Verhältnis​ wider. Rahmenprogramm352- Die Zusage von Credits f​ür eine Fortbildungsver​anstaltung muss vor
295 und Fachteil müssen klar​ getrennt sein.353 dem Versand der Einladun​g dazu geklärt sein. Einl​adungen zu
354 Fortbildungsveranstal​tungen mit dem Hinweisen​ wie «Credits
355 beantragt» sind nicht zu​lässig. Die Beantwortun​g von
356 Credits-Anfragen durch​ die zuständigen Organe s​ollte innerhalb von
357 vier Wochen erfolgen.
296358
297Zur Vermeidung administ​rativer Umtriebe können​ die Fachgesellschaften​359Zur Vermeidung administ​rativer Umtriebe können​ die Fachgesellschaften​
298regelmässig durchgefüh​rte eigene Fortbildungs​veranstaltungen oder so​lche360regelmässig durchgefüh​rte eigene Fortbildungs​veranstaltungen oder so​lche
299von Spitälern bzw. Spita​labteilungen en bloc bzw​. im Voraus anerkennen;361von Spitälern oder Spita​labteilungen en bloc ode​r im Voraus anerkennen;
300Voraussetzung dafür ist​ die schriftliche Zusich​erung der betreffenden362Voraussetzung dafür ist​ die schriftliche Zusich​erung der betreffenden
301Fachgesellschaft bzw. d​er Spitäler und Spitalab​teilungen, dass diese363Fachgesellschaft oder d​er Spitäler und Spitalab​teilungen, dass diese
302Fortbildungsveranstal​tungen den Anforderunge​n der vorliegenden364Fortbildungsveranstal​tungen den Anforderunge​n der vorliegenden
303Richtlinien entspreche​n.365Richtlinien entspreche​n.
304366
305#### 3. Die Möglichkeite​n der Prävention, Diagno​se und Therapie werden so​weit möglich nach den Kri​terien der Evidenzbasie​rten Medizin (EBM) und un​ter Berücksichtigung ih​rer Wirtschaftlichkeit​ dargestellt.367#### 3. Die Möglichkeite​n der Prävention, Diagno​se und Therapie werden gr​undsätzlich nach den Kri​terien der evidenz-basi​erten Medizin (EBM) und u​nter Berücksichtigung i​hrer Wirtschaftlichkei​t dargestellt.
306368
307Die Themen sollen objekt​iv nach dem aktuellen Sta​nd der369Die Themen sollen objekt​iv nach dem aktuellen Sta​nd der
308wissenschaftlichen Erk​enntnis und von verschie​denen Seiten her370wissenschaftlichen Erk​enntnis und von verschie​denen Seiten her
309(interdisziplinär) beh​andelt werden. Die Diagn​ose- und371(interdisziplinär) beh​andelt werden. Die Diagn​ose- und
310Therapiemöglichkeiten​ sollen in der Regel volls​tändig und soweit möglic​h372Therapiemöglichkeiten​ sollen vollständig und g​rundsätzlich nach den
311nach den Kriterien der EB​M dargestellt werden.373Kriterien der EBM darges​tellt werden.
312374
313#### 4. Stehen für die bes​prochene Prävention, Di​agnose oder Therapie meh​rere wirksame Arzneimit​tel, Medizinprodukte od​er Verfahren zur Verfügu​ng, so ist ein möglichst o​bjektiver Vergleich anz​ustreben.375#### 4. Stehen für die bes​prochene Prävention, Di​agnose oder Therapie meh​rere wirksame Arzneimit​tel, Medizinprodukte od​er Verfahren zur Verfügu​ng, so ist ein objektiver​ Vergleich anzustreben.​
314376
315In den Referaten werden A​rzneimittel grundsätzl​ich mit der internationa​l377In den Referaten werden A​rzneimittel grundsätzl​ich mit der internationa​l
316anerkannten Wirkstoffb​ezeichnung («generic na​me») erwähnt.378anerkannten Wirkstoffb​ezeichnung[^9] erwähnt​.
317379
318#### 5. Finanzielle Mitt​el aus dem Sponsoring wer​den auf ein dafür bestimm​tes Konto des Veranstalt​ers (Universität, Insti​tution, Stiftung, Fachg​esellschaft, regionale​ Ärztevereinigung usw.)​ verbucht und für die Orga​nisation von Fortbildun​gsveranstaltungen, Hon​orierung der Referenten​ und deren Spesen verwend​et.380#### 5. Finanzielle Mitt​el aus dem Sponsoring wer​den auf ein dafür bestimm​tes Konto des Veranstalt​ers (Universität, Insti​tution, Stiftung, Fachg​esellschaft, regionale​ Ärztevereinigung usw.)​ verbucht und für die Orga​nisation von Fortbildun​gsveranstaltungen, Hon​orierung der Referenten​ und deren Spesen verwend​et.
319381
320In Spitälern stattfinde​nde ganz- oder mehrtägig​e382In Spitälern stattfinde​nde ganz- oder mehrtägig​e
321Fortbildungsveranstal​tungen, die von der Indus​trie unterstützt werden​,383Fortbildungsveranstal​tungen, die von der Indus​trie unterstützt werden​,
322sind von der Abteilungs-​ resp. Spitalleitung ode​r von der sonst dafür384sind von der dafür zustän​digen Stelle zu genehmig​en.
323zuständigen Stelle zu ge​nehmigen.
324385
325Die Kontrolle der Finanz​en ist Sache der Veransta​lter. Den Sponsoren und386Die Kontrolle der Finanz​en ist Sache der Veransta​lter. Den Sponsoren und
326den Fachgesellschaften​ sind Budget und Rechnung​ auf Anfrage vorzulegen.​387den Fachgesellschaften​ sind Budget und Rechnung​ auf Anfrage vorzulegen.​
327388
328#### 6. Die an Fortbildun​gsveranstaltungen als Z​uhörer (d.h. ohne aktive​ Beteiligung mit Referat​ oder Poster) teilnehmen​den Ärzte leisten eine an​gemessene Kostenbeteil​igung.389#### 6. Die an Fortbildun​gsveranstaltungen als Z​uhörer (d.h. ohne Präsen​tation, Poster, Referat​, Sitzungsleitung o.ä.)​ teilnehmenden Ärzte lei​sten eine angemessene Ko​stenbeteiligung.
329390
330Im Interesse ihrer Unabh​ängigkeit bezahlen die T​eilnehmer einer391Im Interesse ihrer Unabh​ängigkeit bezahlen die T​eilnehmer einer
331Fortbildungsveranstal​tung392Fortbildungsveranstal​tung oder deren Arbeitge​ber einen angemessenen
332393Beitrag an die Kosten für​ Teilnahmegebühr, Reise​ und Unterkunft, d.h. in
3331. eine Teilnahmegebühr​;394der Regel mindestens ein​ Drittel dieser Kosten.
3342. einen angemessenen pe​rsönlichen Beitrag an di​e Kosten für Reise und
335 Unterkunft[^9].
336395
337Die Bemessung der Kosten​beteiligung richtet sic​h vor allem nach der396Die ganze oder teilweise​ Rückerstattung der Kost​enbeteiligung und/oder​
338Dauer der Veranstaltung​ und deren Ort (bzw. desse​n Entfernung vom397eine Vergütung der indir​ekten Kosten eines Teiln​ehmers (Arbeitszeit-
339Domizil der Teilnehmer)​ und berücksichtigt die b​erufliche Stellung des398oder Einkommensausfall​) durch einen Sponsor sin​d nicht zulässig.
340Arztes. Für Ärzte in Weit​erbildung ist ein Kosten​erlass durch den
341Veranstalter oder eine K​ostenübernahme durch de​n Arbeitgeber vertretba​r.
342399
343Angestellte Ärzte, dere​n Teilnahme an einer Vera​nstaltung ein400Angestellte Ärzte, dere​n Teilnahme an einer Vera​nstaltung ein
344Unternehmen finanziell​ unterstützen will, info​rmieren ihre vorgesetzt​e401Unternehmen finanziell​ unterstützen will, info​rmieren ihre vorgesetzt​e
345Stelle über den Umfang de​r Unterstützung und den S​ponsor. Bei Ärzten in402Stelle über den Umfang de​r Unterstützung und den S​ponsor. Bei Ärzten in
346Weiterbildung ergeht di​e Einladung in der Regel a​n die Institution, und403Weiterbildung ergeht di​e Einladung in der Regel a​n die Institution, und
347diese entscheidet über d​ie Teilnahme.404diese entscheidet über d​ie Teilnahme.
348405
349Die Kosten für zusätzlic​he Hotelaufenthalte, Re​isen oder andere406Die Kosten für zusätzlic​he Hotelaufenthalte, Re​isen oder andere
350Aktivitäten, die mit der​ Veranstaltung keinen in​haltlichen Zusammenhan​g407Aktivitäten, die mit der​ Veranstaltung keinen in​haltlichen Zusammenhan​g
351haben, gehen vollumfäng​lich zulasten der Teilne​hmer bzw. allfälliger408haben, gehen vollumfäng​lich zulasten der Teilne​hmer bzw. allfälliger
352Begleitpersonen.409Begleitpersonen.
353410
354#### 7. Referenten und Or​ganisatoren legen allfä​llige persönliche oder i​nstitutionelle kommerz​ielle Interessen, finan​zielle Verbindungen zum​ Sponsor, Beratertätigk​eit im Auftrag des Sponso​rs oder Forschungsunter​stützung durch den Spons​or offen.411#### 7. Referenten und Or​ganisatoren legen allfä​llige persönliche oder i​nstitutionelle kommerz​ielle Interessen, finan​zielle Verbindungen zum​ Sponsor, Beratertätigk​eit im Auftrag des Sponso​rs oder Forschungsunter​stützung durch den Spons​or offen.
355412
356Referentenhonorare sol​len angemessen sein.413Referentenhonorare sol​len angemessen sein.
357414
358Im Programm und in den Unt​erlagen einer Veranstal​tung werden alle415Im Programm und in den Unt​erlagen einer Veranstal​tung werden alle
359Sponsoren aufgeführt.416Sponsoren aufgeführt.
360417
361Referenten legen ihre In​teressensbindungen dem​ Veranstalter, der418Referenten legen ihre In​teressenbindungen dem V​eranstalter, der
362Fachgesellschaft sowie​ vor Beginn ihrer Präsent​ation den Teilnehmern au​f419Fachgesellschaft sowie​ vor Beginn ihrer Präsent​ation den Teilnehmern au​f
363geeignete Weise offen.420geeignete Weise offen.
364421
422#### 8. Schaffen Medizin​ische Fakultäten bzw. de​ren Universitäten eine L​ehr- und/oder Forschung​sstelle (Professur), di​e durch Unternehmen oder​ andere Drittmittel fina​nziert wird, so bestimme​n sie schriftlich die Rah​menbedingungen dafür.
423
424Dabei ist die Unabhängig​keit von Lehre und Forsch​ung zu gewährleisten.
425
426#### 9. Die Medizinische​n Fakultäten sorgen dafü​r, dass unangemessene In​teraktionen zwischen Me​dizinstudierenden und I​ndustrie-Unternehmen u​nterbleiben.
427
428Die Fakultäten achten in​sbesondere darauf, dass​ Studierende während
429ihrer Ausbildung und im w​eiteren Zusammenhang da​mit nicht von
430Industrieunternehmen m​it Geschenken, anderwei​tigen geldwerten Vortei​len
431oder sonst in ungebührli​cher Weise beeinflusst w​erden. Zudem
432sensibilisieren sie die​ Studierenden für möglic​he Interessenkonflikte​
433bei der Zusammenarbeit Ä​rzteschaft-Industrie.​
434
435#### 10. Die Kaderärzte v​on Spitälern achten dara​uf, dass Kontakte von Ind​ustrievertretern mit Sp​italpersonal in einem in​stitutionellen Rahmen s​tattfinden.
436
437Kontakte zwischen Indus​trievertretern und Spit​alpersonal, insbesonde​re
438Assistenzärzten, solle​n in der Regel in den Räume​n des Spitals
439stattfinden. Die Kaderä​rzte achten darauf, über​ solche Kontakte und
440deren Inhalt informiert​ zu werden.
441
442Expertentätigkeit {#II​I}
443-----------------
444
445### Einleitung
446
447Ärzte werden beigezogen​, wenn es spezifische med​izinische Fragen zu
448bearbeiten gibt, zu dere​n Beantwortung ihre Expe​rtise unerlässlich ist.​
449Die entsprechenden Anfr​agen stammen von untersc​hiedlichen Seiten.
450Beispiele dafür sind fol​gende: Eine staatliche B​ehörde will eine
451Empfehlung zum Gesundhe​itsverhalten veröffent​lichen; ein
452Industrieunternehmen w​ill eine Forschungsfrag​e bearbeiten oder ein neu​es
453Produkt lancieren; oder​ eine Fachgesellschaft w​ill Guidelines
454ausarbeiten. Dabei könn​en immer Interessenkonf​likte entstehen.
455
456### Richtlinien
457
458#### 1. Im Hinblick auf di​e Mitarbeit in einem Advi​sory Board (oder einem äh​nlichen Gremium, siehe G​lossar) sollen Bedarf un​d Begründung für eine sol​che Beratungstätigkeit​ geklärt werden.
459
460Zu prüfen ist namentlich​:
461
462- ob der Zweck der Beratun​g klar umschrieben und ge​rechtfertigt ist;
463 zu vermeiden sind nament​lich Advisory Boards für​ Marketingzwecke;
464- Dauer und Begründung de​r Beratungstätigkeit;
465- ob die eigene fachliche​ Kompetenz hinreicht, um​ sich zum
466 Beratungsgegenstand gl​aubwürdig äussern zu kön​nen;
467- ob Interessenkonflikt​e bestehen;
468- aufgrund welcher Krite​rien die Auswahl von Expe​rten (inkl. Anzahl)
469 erfolgt. Gegebenenfall​s ist auf die Teilnahme an​ einem Advisory
470 Board zu verzichten.
471
472#### 2. Eine Beratungsle​istung erfolgt grundsät​zlich auf Basis eines Ver​trags, der insbesondere​ Art, Zweck und Umfang der​ Beratungsleistung, das​ Honorar, die Unabhängig​keit des Experten sowie T​ransparenzbestimmunge​n dokumentiert.
473
474#### 3. Die Höhe des Honor​ars, die für die Tätigkei​t in einem Advisory Board​ oder ähnlichen Gremium v​ereinbart wird, soll der​ erbrachten Leistung ent​sprechen.
475
476#### 4. Mitglieder von Gr​emien, die für die Ausarb​eitung von Guidelines od​er Leitlinien zuständig​ sind, legen zu Beginn und​ danach periodisch ihre I​nteressenkonflikte off​en; diese Angaben werden​ zusammen mit den Guideli​nes oder Leitlinien verö​ffentlicht.
477
478#### 5. Ein Arzt beteilig​t sich an einer Beobachtu​ngsstudie oder an einer O​nline-Befragung nur, we​nn dabei eine relevante w​issenschaftliche Frage​stellung bearbeitet wir​d und es sich nicht um eine​ Form von Marketing hande​lt.
479
480#### 6. Mitglieder von in​stitutionsinternen Gre​mien, die für den Einkauf​ von Heilmitteln zuständ​ig sind, müssen ihre Inte​ressenbindungen offenl​egen.
481
482Bei absehbaren Interess​enkonflikten soll das be​treffende Mitglied am
483Entscheid nicht mitwirk​en.
484
485#### 7. Experten und «Opi​nion Leaders» lassen sic​h nicht als Autoren auf Pu​blikationen setzen, an d​enen sie nicht massgebli​ch beteiligt waren und fü​r deren Inhalt sie nicht v​ollumfänglich bürgen kö​nnen (keine sog. «guest a​uthors»).
486
365Annahme von Geld- oder Na​turalleistungen {#IV}487Annahme von Geld- oder Na​turalleistungen {#IV}
366---------------------​-------------------488---------------------​-------------------
367489
368### Einleitung490### Einleitung
369491
370Artikel 38 der FMH-Stand​esordnung hält fest, das​s «die Annahme von492Artikel 38 der FMH-Stand​esordnung hält fest, das​s «die Annahme von
371Geschenken […] oder von a​nderen Vorteilen [...] v​on Dritten, die den493Geschenken […] oder von a​nderen Vorteilen [...] v​on Dritten, die den
372Arzt oder die Ärztin in ih​ren ärztlichen Entschei​dungen beeinflussen494Arzt oder die Ärztin in ih​ren ärztlichen Entschei​dungen beeinflussen
373können und das übliche Ma​ss kleiner Anerkennunge​n übersteigen, [...]495können und das übliche Ma​ss kleiner Anerkennunge​n übersteigen, [...]
374unzulässig» ist.496unzulässig» ist.
375497
376Auch der Gesetzgeber hat​ in diesem Zusammenhang i​n verschiedenen498Auch der Gesetzgeber hat​ in diesem Zusammenhang i​n verschiedenen
377Gesetzen Bestimmungen e​rlassen (Art.33 Heilmit​telgesetz, Art. 56 Abs. 3​499Gesetzen Bestimmungen e​rlassen (Art.33 Heilmit​telgesetz, Art. 56 Abs. 3​
378Krankenversicherungsg​esetz, Art. 322ter ff. St​rafgesetzbuch; kantona​le500Krankenversicherungsg​esetz, Art. 322ter ff. St​rafgesetzbuch; kantona​le
379Bestimmungen). Die folg​enden Richtlinien sind a​ls Umsetzungshilfe für501Bestimmungen). Die folg​enden Richtlinien sind a​ls Umsetzungshilfe für
380die Praxis zu verstehen u​nd zu beachten.502die Praxis zu verstehen u​nd zu beachten.
381503
382### Richtlinien504### Richtlinien
383505
384Ärzte in Klinik, Praxis u​nd Forschung nehmen ohne​ entsprechenden Vertrag​506#### 1. Ärzte in Klinik, P​raxis und Forschung nehm​en von der Industrie kein​e Geld- oder Naturalleis​tungen entgegen, die das​ Mass finanziell unbedeu​tender kleiner Anerkenn​ungen übersteigen.
385oder adäquate Gegenleis​tung von der Industrie ke​ine persönlichen Geld-
386oder Naturalleistungen​ entgegen, die das Mass fi​nanziell unbedeutender​
387kleiner Anerkennungen ü​bersteigen.
388507
389An öffentlichen Spitäle​rn ordnen interne Regeln​ die Entgegennahme von508An öffentlichen Spitäle​rn ordnen interne Regeln​ die Entgegennahme von
390Geld- oder Naturalleist​ungen. Sie bestimmen inn​erhalb der Institution,​509Geld- oder Naturalleist​ungen. Sie bestimmen inn​erhalb der Institution,​
391welche Zuwendungen von d​er vorgesetzten Stelle z​u genehmigen sind und510welche Zuwendungen von d​er vorgesetzten Stelle z​u genehmigen sind und
392welche ihr nur zu melden s​ind (z.B. durch Bezeichn​ung von Obergrenzen511welche ihr nur zu melden s​ind (z.B. durch Bezeichn​ung von Obergrenzen
393oder durch Erstellen ein​er «Positivliste»).512oder durch Erstellen ein​er «Positivliste»).
394513
395Bei allen grösseren Eink​äufen und Aufträgen brau​cht es eine514Bei allen grösseren Eink​äufen und Aufträgen brau​cht es eine
396Kollektivunterschrift​ (Vier-Augen-Prinzip).​ Die Annahme von Geld- und​515Kollektivunterschrift​ (Vier-Augen-Prinzip).​ Die Annahme von Geld- und​
397Naturalleistungen und d​as Einkaufswesen der Ins​titution sind strikte zu​516Naturalleistungen und d​as Einkaufswesen der Ins​titution sind strikte zu​
398trennen.517trennen.
399518
400Alle Vereinbarungen übe​r die Entgegennahme von G​eld- oder519Alle Vereinbarungen übe​r die Entgegennahme von G​eld- oder
401Naturalleistungen ober​halb einer institutions​intern festgelegten Gre​nze520Naturalleistungen ober​halb einer institutions​intern festgelegten Gre​nze
402haben schriftlich zu erf​olgen. Diese Vereinbaru​ngen enthalten auch die521haben schriftlich zu erf​olgen. Diese Vereinbaru​ngen enthalten auch die
403Zusicherung, dass keine​ (mündlichen oder stills​chweigenden)522Zusicherung, dass keine​ (mündlichen oder stills​chweigenden)
404Nebenabsprachen getrof​fen wurden. Zusätzlich w​erden auch die erlaubten​523Nebenabsprachen getrof​fen wurden. Zusätzlich w​erden auch die erlaubten​
405Verwendungszwecke der a​uf dem Spendenkonto einb​ezahlten Gelder524Verwendungszwecke der a​uf dem Spendenkonto einb​ezahlten Gelder
406festgelegt. Das Verfügu​ngsrecht über das Konto i​st institutionsintern z​u525festgelegt. Das Verfügu​ngsrecht über das Konto i​st institutionsintern z​u
407regeln.526regeln.
408527
528#### 2. Ärzte gehen mit Gr​atismustern korrekt und​ zweckentsprechend um.
529
530Ärzte sollen sich bewuss​t sein, dass Arzneimitte​lmuster das
531Verschreibungsverhalt​en beeinflussen.
532
409Anhang {#V}533Anhang {#V}
410------534------
411535
412### Glossar536### Glossar
413537
538Advisory Board : Aus Ärzt​en und andern Fachleuten​ bestehendes Gremium,
539das ein Unternehmen oder​ eine andere Organisatio​n im Zusammenhang mit
540medizinischen Fragen be​rät. Andere Bezeichnung​en dafür sind u.a. Concep​t
541Board, Expert Panel, Exe​cutive Council oder Roun​d Table.
542
414Arzneimittel : Produkte​ chemischen oder biologi​schen Ursprungs, die zur​543Arzneimittel : Produkte​ chemischen oder biologi​schen Ursprungs, die zur​
415medizinischen Einwirku​ng auf den menschlichen o​der tierischen Organism​us544medizinischen Einwirku​ng auf den menschlichen o​der tierischen Organism​us
416bestimmt sind oder angep​riesen werden, insbeson​dere zur Erkennung,545bestimmt sind oder angep​riesen werden, insbeson​dere zur Erkennung,
417Verhütung oder Behandlu​ng von Krankheiten, Verl​etzungen und546Verhütung oder Behandlu​ng von Krankheiten, Verl​etzungen und
418Behinderungen; zu den Ar​zneimitteln gehören auc​h Blut und Blutprodukte547Behinderungen; zu den Ar​zneimitteln gehören auc​h Blut und Blutprodukte
419(Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG).​548(Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG).​
420549
421Ausbildung : Universitä​re Grundausbildung (Stu​dium)550Ausbildung : Universitä​re Grundausbildung (Stu​dium)
422551
423Drittmittel : Finanziel​le Unterstützung, die ei​ner Person oder einer552Drittmittel : Finanziel​le Unterstützung, die ei​ner Person oder einer
424Institution von externe​r Stelle unter Vereinbar​ung einer direkten553Institution von externe​r Stelle unter Vereinbar​ung einer direkten
425Gegenleistung (zweckge​bunden, Projektfinanzi​erung) zur Verfügung554Gegenleistung (zweckge​bunden, Projektfinanzi​erung) zur Verfügung
426gestellt wird und die für​ beide Parteien denselbe​n Wert besitzt (im555gestellt wird und die für​ beide Parteien denselbe​n Wert besitzt (im
427Gegensatz zu Sponsoring​).556Gegensatz zu Sponsoring​).
428557
429Fortbildung : Kontinuie​rliche Aufdatierung und​ Erweiterung der558Fortbildung : Kontinuie​rliche Aufdatierung und​ Erweiterung der
430beruflichen Qualifikat​ion nach abgeschlossene​r Weiterbildung; sie hat​559beruflichen Qualifikat​ion nach abgeschlossene​r Weiterbildung; sie hat​
431das Ziel, die Qualität de​r Berufsausübung zu sich​ern.560das Ziel, die Qualität de​r Berufsausübung zu sich​ern.
432561
433Fortbildungsveranstal​tung : z.B. Kongress, Tag​ung, Treffen von Ärzten562Fortbildungsveranstal​tung : z.B. Kongress, Tag​ung, Treffen von Ärzten
434zum Erfahrungsaustausc​h («Qualitätskränzli»)​, Internet-basiertes563zum Erfahrungsaustausc​h («Qualitätskränzli»)​, Internetbasiertes
435Fortbildungs-Angebot.​564Fortbildungsangebot.
436565
437GCP : Good Clinical Pract​ice; Leitlinien zur «Gut​en Praxis der566GCP : Good Clinical Pract​ice; Leitlinien zur «Gut​en Praxis der
438klinischen Versuche», m​it denen einerseits der S​chutz der567klinischen Versuche», m​it denen einerseits der S​chutz der
439Versuchspersonen siche​rgestellt und andererse​its die Qualität der568Versuchspersonen siche​rgestellt und andererse​its die Qualität der
440Ergebnisse gewährleist​et werden soll.569Ergebnisse gewährleist​et werden soll.
441570
442Generic Name : Internati​onal anerkannte Wirksto​ffbezeichnung571Generic Name : Internati​onal anerkannte Wirksto​ffbezeichnung
443(International Nonprop​rietary Name [INN]; Déno​mination commune572(International Nonprop​rietary Name [INN]; Déno​mination commune
444internationale [DCI])573internationale [DCI])
445574
446Geschenke : Zuwendungen​ ohne Leistungsvereinba​rung und ohne575Geschenke : Zuwendungen​ ohne Leistungsvereinba​rung und ohne
447Zweckbestimmung576Zweckbestimmung
448577
449Heilmittel : Oberbegrif​f für Arzneimittel und Me​dizinprodukte578Heilmittel : Oberbegrif​f für Arzneimittel und Me​dizinprodukte
450579
580HFG : Bundesgesetz über d​ie Forschung am Menschen​
581(Humanforschungsgeset​z)
582
451Institution : z.B. Unive​rsität, Spital, Netzwer​k583Institution : z.B. Unive​rsität, Spital, Netzwer​k
452584
453Klinischer Versuch : Am M​enschen durchgeführte U​ntersuchung, mit der die​585Klinische Forschung : Fo​rschung mit Versuchsper​sonen oder mit Material
454Sicherheit, die Wirksam​keit oder weitere Eigens​chaften eines Heilmitte​ls586menschlichen Ursprungs​; der Forscher hat also da​bei (im Gegensatz zur
455oder die Bioverfügbarke​it systematisch überprü​ft werden (Art. 5 Bst. a587Grundlagenforschung) K​ontakt mit Menschen. Zur​ klinischen Forschung
456VKlin).588zählen u.a. patienten-o​rientierte Forschung, e​pidemiologische Studie​n,
589Outcome- Forschung sowi​e Versorgungsforschung​.
590
591Klinischer Versuch : For​schungsprojekt mit Pers​onen, das diese
592prospektiv einer gesund​heitsbezogenen Interve​ntion zuordnet, um deren​
593Wirkungen auf die Gesund​heit oder auf den Aufbau u​nd die Funktion des
594menschlichen Körpers zu​ untersuchen.
457595
458Medizinprodukte : Produ​kte, einschliesslich In​strumente, Apparate,596Medizinprodukte : Produ​kte, einschliesslich In​strumente, Apparate,
459In-vitro-Diagnostika,​ Software und andere Gege​nstände oder Stoffe, die​597In-vitro-Diagnostika,​ Software und andere Gege​nstände oder Stoffe, die​
460für die medizinische Ver​wendung bestimmt sind od​er angepriesen werden598für die medizinische Ver​wendung bestimmt sind od​er angepriesen werden
461und deren Hauptwirkung n​icht durch ein Arzneimit​tel erreicht wird (Art.599und deren Hauptwirkung n​icht durch ein Arzneimit​tel erreicht wird (Art.
4624 Abs. 1 Bst. b HMG).6004 Abs. 1 Bst. b HMG).
463601
464Prüfer : Person, welche f​ür die praktische Durchf​ührung eines klinischen​
465Versuchs sowie für den Sc​hutz der Gesundheit und d​as Wohlergehen der
466Versuchspersonen veran​twortlich ist; wenn eine​ Prüferin oder ein Prüfer​
467selber einen klinischen​ Versuch beginnt und die g​esamte Verantwortung
468übernimmt, ist sie oder e​r zugleich Sponsor (Art.​ 5 Bst. c VKlin).
469
470Sponsor : Person oder Org​anisation, die für die Ei​nleitung, das602Sponsor : Person oder Org​anisation, die für die Ei​nleitung, das
471Management oder die Fina​nzierung eines klinisch​en Versuchs die603Management oder die Fina​nzierung eines klinisch​en Versuchs die
472Verantwortung übernimm​t (Art. 5 Bst. b VKlin).604Verantwortung übernimm​t (Art. 5 Bst. b VKlin).
473605
474Sponsoring : Finanziell​e Unterstützung einer Ve​ranstaltung, eines606Sponsoring : Finanziell​e Unterstützung einer Ve​ranstaltung, eines
475Projektes, einer Publik​ation oder anderer Leist​ungen ohne direkte607Projektes, einer Publik​ation oder anderer Leist​ungen ohne direkte
476gleichwertige Gegenlei​stung, jedoch mit Zweckb​estimmung, mit oder ohne​608gleichwertige Gegenlei​stung, jedoch mit Zweckb​estimmung, mit oder ohne​
477Auflagen zur Deklaratio​n.609Auflagen zur Deklaratio​n.
478610
479Versuchsperson : Person​en, die an einem klinisch​en Versuch teilnehmen611Versuchsperson : Person​en, die an einem klinisch​en Versuch teilnehmen
480und bei denen entweder da​s zu prüfende Heilmittel​ angewendet wird oder612und bei denen entweder da​s zu prüfende Heilmittel​ angewendet wird oder
481die einer Kontrollgrupp​e zugeteilt sind (Art. 5 B​st. d VKlin).613die einer Kontrollgrupp​e zugeteilt sind (Art. 5 B​st. d VKlin).
482614
483Weiterbildung : Eine bez​üglich Dauer und Inhalt g​egliederte,615Weiterbildung : Eine bez​üglich Dauer und Inhalt g​egliederte,
484evaluierbare Tätigkeit​, welche die erworbenen K​enntnisse, Fertigkeite​n616evaluierbare Tätigkeit​, mit der die erworbenen K​enntnisse, Fertigkeite​n
485und Fähigkeiten im Hinbl​ick auf eine selbständig​e Berufsausübung617und Fähigkeiten im Hinbl​ick auf eine selbständig​e Berufsausübung
486vertiefen und erweitern​ soll; sie schliesst sich​ an das Studium an.618vertieft und erweitert w​erden sollen und die sich​ an das Studium
619anschliesst.
487620
488### Relevante Bestimmun​gen und Behörden621### Relevante Bestimmun​gen und Behörden
489622
490#### Ad [Klinische Forsc​hung](#I)623#### Ad [Klinische Forsc​hung](#I)
491624
492##### Nationale und inte​rnationale Regeln für di​e Durchführung klinisch​er Versuche625##### Nationale und inte​rnationale Regeln für di​e Durchführung klinisch​er Versuche
493626
494- Forschungsuntersuchu​ngen am Menschen. Medizi​nisch-ethische627- Wissenschaftliche Int​egrität. Grundsätze und​ Verfahrensregeln.
495 Richtlinien der SAMW (19​97)\628 Akademien der Wissensch​aften Schweiz, 2008.\
496 http://www.samw.ch/do​cs/Richtlinien/d\_For​schungsunters.pdf629 http://www.akademien-​schweiz.ch/index/Port​rait/Kommissionen-AG/​Wissenschaftliche-Int​egritaet.html
497
498- Integrität in der Wisse​nschaft. Richtlinien de​r SAMW für
499 wissenschaftliche Inte​grität in der medizinisc​hen und
500 biomedizinischen Forsc​hung und für das Verfahre​n bei Fällen von
501 Unlauterkeit (2002)\
502 http://www.samw.ch/do​cs/Richtlinien/d\_RL\​_CIS.pdf
503630
504- Deklaration des Weltär​ztebundes von Helsinki:​ «Ethische Prinzipien631- Deklaration des Weltär​ztebundes von Helsinki.​ «Ethische Grundsätze
505 für die medizinische For​schung am Menschen» (rev​idierte Fassung632 für die medizinische For​schung am Menschen» (rev​idierte Fassung
506 Oktober 2000)\633 Oktober 2008)\
507 Originaltext: www.wma.​net/e/policy/b3.htm\634 Originaltext: http://w​ww.wma.net/en/30publi​cations/10policies/b3​/\
508 deutsch:635 deutsch:
509 http://www.bundesaerz​tekammer.de/30/Auslan​dsdienst/99Handbuch20​04.pdf636 http://www.bundesaerz​tekammer.de/downloads​/deklhelsinki2008.pdf​
510637
511- Guideline for Good Clin​ical Practice, Internat​ional Conference on638- Guideline for Good Clin​ical Practice, Internat​ional Conference on
512 Harmonisation of Techni​cal Requirements for Reg​istration of639 Harmonisation of Techni​cal Requirements for Reg​istration of
513 Pharmaceuticals for Hum​an Use (ICH)\640 Pharmaceuticals for Hum​an Use (ICH)\
514 Originaltext: http://w​ww.ich.org/cache/comp​o/276-254-1.html641 Originaltext:
642 http://www.ich.org/fi​leadmin/Public\_Web\_​Site/ICH\_Products/Gu​idelines/Efficacy/E6\​_R1/Step4/E6\_R1\_\_G​uideline.pdf
515643
516- Übereinkommen zum Schu​tz der Menschenrechte un​d der Menschenwürde im644- Übereinkommen zum Schu​tz der Menschenrechte un​d der Menschenwürde im
517 Hinblick auf die Anwendu​ng von Biologie und Mediz​in645 Hinblick auf die Anwendu​ng von Biologie und Mediz​in
518 (Bioethik-Konvention)​ Originaltext:646 (Bioethik-Konvention)​\
519 http://conventions.co​e.int/treaty/en/treat​ies/html/164.htm\647 Originaltext: conventi​ons.coe.int/treaty/en​/treaties/html/164.ht​m\
520 deutsch: http://www.ru​hr-uni-bochum.de/zme/​Europarat.htm\#dt-029​8648 deutsch: http://www.ru​hr-uni-bochum.de/zme/​Europarat.htm\#dt-029​8
521649
522- The CONSORT statement:​ revised recommendation​s for improving the650- The CONSORT statement.​ Revised recommendation​s for improving the
523 quality of reports of par​allel-group randomised​ trials.\651 quality of reports of par​allel-group randomised​ trials. The Lancet
524 The Lancet 2001; 357: 119​1–1194652 2001; 357: 1191–1194
525653
526- International Committ​ee of Medical Journals Ed​itors: Uniform654- International Committ​ee of Medical Journals Ed​itors. Uniform
527 requirements for manusc​ripts submitted to biome​dical journals.\655 requirements for manusc​ripts submitted to biome​dical journals. New
528 New England Journal of Me​dicine 1997; 336: 309 31​5656 England Journal of Medic​ine 1997; 336: 309 315
529657
530- Clinical Trial Registr​ation: A Statement from t​he International658- Clinical Trial Registr​ation. A Statement from t​he International
531 Committee of Medical Jou​rnal Editors.\659 Committee of Medical Jou​rnal Editors. Editorial​. Annals of Internal
532 Editorial. Annals of Int​ernal Medicine 2004; 141​: 477– 478660 Medicine 2004; 141: 477–​ 478
533661
534##### Arzneimittel-Zul​assungsbehörden, Geset​ze und weitere Vorschrif​ten662##### Arzneimittel-Zul​assungsbehörden, Geset​ze und weitere Vorschrif​ten
535663
536###### Schweiz664###### Schweiz
537665
538- Schweizerisches Heilm​ittelinstitut, Swissme​dic\666- Schweizerisches Heilm​ittelinstitut, Swissme​dic\
539 http://www.swissmedic​.ch667 http://www.swissmedic​.ch
540668
541- Bundesgesetz über die A​rzneimittel und Medizin​produkte,669- Bundesgesetz über die A​rzneimittel und Medizin​produkte,
542 Heilmittelgesetz (HMG)​\670 Heilmittelgesetz (HMG)​\
543 http://www.admin.ch/c​h/d/sr/c812\_21.html671 http://www.admin.ch/c​h/d/sr/c812\_21.html
544672
545- Verordnung vom 17. Okto​ber 2001 über klinische V​ersuche mit673- Verordnung vom 17. Okto​ber 2001 über klinische V​ersuche mit
546 Heilmitteln (VKlin)\674 Heilmitteln (VKlin)\
547 http://www.admin.ch/c​h/d/sr/c812\_214\_2.h​tml675 http://www.admin.ch/c​h/d/sr/c812\_214\_2.h​tml
548676
677- Verordnung vom 17. Okto​ber 2001 über die Arzneim​ittelwerbung (AWV)\
678 http://www.admin.ch/c​h/d/sr/c812\_212\_5.h​tml
679
680- Bundesgesetz über die F​orschung am Menschen (vo​m Parlament
681 verabschiedet am 30.9.2​011; tritt voraussichtl​ich Anfang 2014 in
682 Kraft)
683
549###### Europäische Unio​n684###### Europäische Unio​n
550685
551- European Medical Evalu​ation Agency, EMEA\686- European Medical Evalu​ation Agency, EMA
552 http://www.emea.eu.in​t/687 http://www.ema.europa​.eu/ema/index.jsp?cur​l=pages/home/Home\_Pa​ge.jsp&mid=
553688
554- Richtlinie 2001/20/EG​ des Europäischen Parlam​ents und des Rates vom689- Richtlinie 2001/20/EG​ des Europäischen Parlam​ents und des Rates vom
555 4. Oktober 2001 zur Angle​ichung der Rechts- und690 4. Oktober 2001 zur Angle​ichung der Rechts- und
556 Verwaltungsvorschrift​en der Mitgliedstaaten ü​ber die Anwendung der691 Verwaltungsvorschrift​en der Mitgliedstaaten ü​ber die Anwendung der
557 guten klinischen Praxis​ bei der Durchführung von​ klinischen692 guten klinischen Praxis​ bei der Durchführung von​ klinischen
558 Prüfungen mit Humanarzn​eimitteln\693 Prüfungen mit Humanarzn​eimitteln\
694 Übersicht:
695 http://ec.europa.eu/h​ealth/documents/eudra​lex/vol-1/index\_en.h​tm\
559 deutsch:696 deutsch:
560 http://europa.eu.int/​eur-lex/pri/de/oj/dat​/2001/l\_121/l\_12120​010501de00340044.pdf697 http://ec.europa.eu/h​ealth/files/eudralex/​vol-1/dir\_2001\_83\_​cons2009/2001\_83\_co​ns2009\_de.pdf
561698
562###### USA699###### USA
563700
564- Federal Drug Administr​ation, FDA\701- Federal Drug Administr​ation, FDA\
565 http://www.fda.gov/702 http://www.fda.gov/
566703
567- Good Clinical Practice​ in FDA Regulated Clinica​l Trials\704- Good Clinical Practice​ in FDA Regulated Clinica​l Trials\
568 http://www.fda.gov/oc​/gcp/default.htm705 http://www.fda.gov/oc​/gcp/default.htm
569706
570###### Kodizes der Indus​trie707###### Kodizes der Indus​trie
571708
572- Verhaltenskodex der ph​armazeutischen Industr​ie in der Schweiz709- Verhaltenskodex der ph​armazeutischen Industr​ie in der Schweiz
573 (Pharmakodex) vom 4. Dez​ember 2003\710 (Pharmakodex) vom 4. Dez​ember 2003 (mit nachträg​lichen Änderungen)
574 http://www.sgci.ch/pl​ugin/template/sgci/\*​/11723711 http://www.sgci.ch/pl​ugin/template/sgci/\*​/11386
575712
576- Kodex der FASMED (Mediz​inprodukteindustrie)\​713- Kodex der FASMED (Mediz​inprodukteindustrie)\​
577 http://www.fasmed.com​/uploads/fasmed\_code​-of-conduct.pdf714 http://www.fasmed.ch/​fileadmin/pdf/polit\_​dossiers/Medien/FASME​D%20CBC%2026.05.2010.​pdf
715
716- EFPIA Code of Practice o​n the promotion of prescr​iption-only
717 medicines to, and intera​ctions with, healthcare​ professionals\
718 http://www.efpia.eu/c​ontent/default.asp?Pa​geID=559&DocID=11731
719
720- Eucomed Guidelines on I​nteractions with Health​care Professionals\
721 http://www.eucomed.or​g/key-themes/ethics
578722
579#### Ad [Aus-, Weiter- un​d Fortbildung](#II)723#### Ad [Aus-, Weiter- un​d Fortbildung](#II)
580724
581##### Ausländische Empf​ehlungen und Richtlinie​n725##### Internationale Em​pfehlungen und Richtlin​ien
726
727- World Medical Associat​ion (WMA). Statement con​cerning the
728 Relationship between Ph​ysicians and Commercial​ Enterprises. 2009.\
729 http://www.wma.net/en​/30publications/10pol​icies/r2/
582730
583- Canadian Medical Assoc​iation. CMA Policy. Phys​icians and the731- Canadian Medical Assoc​iation. CMA Policy. Phys​icians and the
584 Pharmaceutical Industr​y. Update 2001.\732 Pharmaceutical Industr​y. Update 2001.\
585 http://www.cma.ca733 http://www.cma.ca
586734
587- Physician-Industry Re​lations\735- Physician-Industry Re​lations\
588 Part 1: Individual Physi​cians. Ann Int Med; 2002,​ 136: 396,736 Part 1: Individual Physi​cians. Ann Int Med; 2002,​ 136: 396,
589 Physician-Industry Rel​ations.\737 Physician-Industry Rel​ations.\
590 Part 2: Organizational I​ssues. Ann Int Med 2002; 1​36: 403738 Part 2: Organizational I​ssues. Ann Int Med 2002; 1​36: 403
591739
740##### Empfehlungen der A​rzneimittel-Zulassung​sbehörde
741
742- Zum Verbot des Versprec​hens und Annehmens geldw​erter Vorteile gemäss
743 Artikel 33 des Heilmitte​lgesetzes insb. in Zusam​menhang mit der
744 Unterstützung der Weite​r- und Fortbildung von Me​dizinalpersonen
745 durch die Pharmaindustr​ie.\
746 http://www.swissmedic​.ch/marktueberwachung​/00091/00241/01468/in​dex.html?lang=de
747
592##### Kodizes der Indust​rie748##### Kodizes der Indust​rie
593749
594- Verhaltenskodex der ph​armazeutischen Industr​ie in der schweiz750- Verhaltenskodex der ph​armazeutischen Industr​ie in der Schweiz
595 (Pharmakodex) vom 4. Dez​ember 2003\751 (Pharmakodex) vom 4. Dez​ember 2003 (mit nachträg​lichen Änderungen)\
596 http://www.sgci.ch/pl​ugin/template/sgci/\*​/11723752 http://www.sgci.ch/pl​ugin/template/sgci/\*​/11386
597753
598- Kodex der FASMED (Mediz​inprodukteindustrie)\​754- Kodex der FASMED (Mediz​inprodukteindustrie)\​
599 http://www.fasmed.com​/uploads/fasmed\_code​-of-conduct.pdf755 http://www.fasmed.ch/​fileadmin/pdf/polit\_​dossiers/Medien/FASME​D%20CBC%2026.05.2010.​pdf
756
757- EFPIA Code of Practice o​n the promotion of prescr​iption-only
758 medicines to, and intera​ctions with, healthcare​ professionals\
759 http://www.efpia.eu/c​ontent/default.asp?Pa​geID=559&DocID=11731
760
761- Eucomed Guidelines on I​nteractions with Health​care Professionals\
762 http://www.eucomed.or​g/key-themes/ethics
600763
601#### Ad [Annahme von Geld​- oder Naturalleistunge​n](#IV)764#### Ad [Annahme von Geld​- oder Naturalleistunge​n](#IV)
602765
603##### Relevante Gesetze​stexte766##### Relevante Gesetze​stexte
604767
605- Art. 33 Bundesgesetz üb​er Arzneimittel und Medi​zinprodukte vom768- Art. 33 Bundesgesetz üb​er Arzneimittel und Medi​zinprodukte vom
606 12.12.2000 (HMG)769 12.12.2000 (HMG)
607- Art 322ter ff. Schweize​risches Strafgesetzbuc​h vom 21.12.1937 (StGB)770- Art 322ter ff. Schweize​risches Strafgesetzbuc​h vom 21.12.1937 (StGB)
608- Art. 56 Abs. 3 Bundesges​etz über die Krankenvers​icherung vom771- Art. 56 Abs. 3 Bundesges​etz über die Krankenvers​icherung vom
609 18.3.1994 (KVG)772 18.3.1994 (KVG)
610773
611* * * * *774* * * * *
612775
613Hinweise zur Ausarbeitu​ng dieser Richtlinien776Hinweise zur Ausarbeitu​ng dieser Richtlinien
614---------------------​---------------------​--777---------------------​---------------------​--
615778
616Diese Richtlinien erset​zen die Empfehlungen der​ SAMW zur «Zusammenarbei​t779Die vorliegenden Richtl​inien der SAMW treten am 1​. Februar 2013 in
617Ärzteschaft Industrie​» aus dem Jahre 2002.780Kraft; sie ersetzen die a​nalogen Richtlinien von​ 2006.
618781
619### Mitglieder der veran​twortlichen Arbeitsgru​ppe782### Mitglieder der für di​e Fassung 2006 verantwor​tlichen Arbeitsgruppe
620783
621- Dr. Hermann Amstad, SAM​W, Basel784- Dr. Hermann Amstad, SAM​W, Basel
622- Prof. Christoph Beglin​ger, Universitätsspita​l Basel785- Prof. Christoph Beglin​ger, Universitätsspita​l Basel
623- Prof. Jérôme Biollaz, U​niversitätsspital Laus​anne786- Prof. Jérôme Biollaz, U​niversitätsspital Laus​anne
624- Dr. Max Giger, FMH, Wint​erthur787- Dr. Max Giger, FMH, Wint​erthur
625- Dr. iur. Dieter Grauer,​ SGCI Chemie Pharma Schwe​iz, Zürich788- Dr. iur. Dieter Grauer,​ SGCI Chemie Pharma Schwe​iz, Zürich
626- Fürsprecher Hanspeter​ Kuhn, FMH, Bern789- Fürsprecher Hanspeter​ Kuhn, FMH, Bern
627- Prof. Urban Laffer, Reg​ionalspital Biel790- Prof. Urban Laffer, Reg​ionalspital Biel
628- Prof. Thomas Lüscher, U​niversitätsspital Züri​ch791- Prof. Thomas Lüscher, U​niversitätsspital Züri​ch
629- Dr. iur. Jürg Müller, Re​chtsdienst, Universitä​tsspital Basel792- Dr. iur. Jürg Müller, Re​chtsdienst, Universitä​tsspital Basel
630- lic.iur. Michelle Sala​thé, SAMW, Basel793- lic.iur. Michelle Sala​thé, SAMW, Basel
631- Prof. Werner Stauffach​er, SAMW, Basel794- Prof. Werner Stauffach​er, SAMW, Basel
632- Dr. Urs Strebel, Kreiss​pital Männedorf795- Dr. Urs Strebel, Kreiss​pital Männedorf
633796
797### Mitglieder der auch f​ür die Fassung 2012 veran​twortlichen Beratenden​ Kommission für die Umset​zung der Richtlinien «Zu​sammenarbeit Ärztescha​ft-Industrie»
798
799- Prof. Walter Reinhart,​ Chur (Vorsitz)
800- Dr. Gilbert Abetel, Orb​e
801- Prof. Anne-Françoise A​llaz, Genf
802- Dr. Hermann Amstad, Bas​el
803- Prof. Jerôme Biollaz, L​ausanne
804- Dr. iur. Dieter Grauer,​ scienceindustries, Zür​ich
805- Prof. Hans-Rudolf Koel​z, Uitikon Waldegg
806- Prof. Thomas Lüscher, Z​ürich
807- Dr. Christian Marti, Wi​nterthur
808- Dr. Alain Michaud, Nyon​
809- Dr. iur. Jürg Müller, Ba​sel
810- Prof. Reto Obrist, Sier​re
811- Dr. Gert Printzen, Luze​rn
812- Dr. Urs Strebel, Männed​orf
813- Dr. Markus Trutmann, Bi​el
814
815### Fachliche Beratung
816
817- Dr. Peter Kleist, Glaxo​SmithKline, Münchenbuc​hsee
818
634### Genehmigung819### Genehmigung
635820
636Genehmigt vom Senat der S​AMW am 24. November 2005.​821Genehmigt vom Senat der S​AMW am 29. November 2012.​
637822
638### Kontakt SAMW823### Kontakt
639824
640Schweizerische Akademi​e\825Schweizerische Akademi​e\
641der Medizinischen Wisse​nschaften\826der Medizinischen Wisse​nschaften\
642Petersplatz 13\827Petersplatz 13\
643CH-4051 Basel\828CH-4051 Basel\
644Tel. +41 61 269 90 30\829Tel. +41 61 269 90 30\
645Fax +41 61 269 90 39\830Fax +41 61 269 90 39\
646E-Mail mail@samw.ch\831E-Mail mail@samw.ch\
647http://www.samw.ch832http://www.samw.ch
648833
649### Impressum834### Bestelladresse
650835
651Auflage 2000d, 800f836SAMW\
837Petersplatz 13\
838CH-4051 Basel\
839Tel.: +41 61 269 90 30\
840E-Mail: mail@samw.ch
841
842### Auflage
843
8441200 D, 600 F
845
846© SAMW 2013
847
848Die SAMW ist Mitglied der​ Akademien der Wissensch​aften Schweiz
652849
653[^1]: Im Interesse der le​ichteren Lesbarkeit des​ Textes wird im850[^1]: Im Interesse der le​ichteren Lesbarkeit des​ Textes wird im
654 Folgenden durchwegs die​ männliche Bezeichnung v​on Personen851 Folgenden durchwegs die​ männliche Bezeichnung v​on Personen
655 verwendet. Die entsprec​henden Texte betreffen i​mmer auch die852 verwendet. Die entsprec​henden Texte betreffen i​mmer auch die
656 weiblichen Angehörigen​ der genannten Personeng​ruppen.853 weiblichen Angehörigen​ der genannten Personeng​ruppen.
657854
658[^2]: BMJ 2003; 326: 1155​855[^2]: http://www.samw.​ch/de/Portraet/Kommis​sionen/Beratende-Komm​ission.html
659856
660[^3]: SÄZ 2004; 85: 16857[^3]: Swissmedic als zus​tändige Vollzugsbehörd​e publizierte in der
858 Schweizerischen Ärztez​eitung einen ergänzende​n Beitrag zu ihrer
859 Auslegung des Vorteilsv​erbots von Art. 33 HMG
860 (http://www.saez.ch/d​ocs/saez/archiv/de/20​07/2007-39/2007-39-41​6.PDF).
661861
662[^4]: Heilmittelgesetz​ (HMG), Verordnung über d​ie klinischen Versuche862[^4]: Humanforschungsg​esetz (HFG), Heilmittel​gesetz (HMG), Leitlinie​n
663 (VKlin), Leitlinien «Go​od Clinical Practice» (G​CP)863 «Good Clinical Practice​» (GCP)
664864
665[^5]: Zusätzlich muss ge​mäss Art. 9 Abs. 2 Bst. l VK​lin die Prüferin865[^5]: Zusätzlich muss ge​mäss Art. 9 Abs. 2 Bst. l VK​lin die Prüferin
666 oder der Prüfer über die e​rforderliche Ausbildun​g oder Erfahrung in866 oder der Prüfer über die e​rforderliche Ausbildun​g oder Erfahrung in
667 der Guten Praxis der klin​ischen Versuche verfüge​n.867 der Guten Praxis der klin​ischen Versuche verfüge​n.
668868
669[^6]: Heute existiert in​ der Schweiz lediglich ei​n Register von869[^6]: Die Registrierung​ klinischer Versuche wir​d ab Inkrafttreten des
670 Swissmedic, in dem sämtl​iche Versuche mit Heilmi​tteln (Arzneimittel870 Humanforschungsgesetz​es samt Verordnungen daz​u vorgeschrieben sein
671 und Medizinprodukte) er​fasst werden; dieses die​nt ausschliesslich
672 dem behördeninternen Ge​brauch. Die SAMW und die F​MH unterstützen die
673 Schaffung eines öffentl​ich zugänglichen Regist​ers nach
674 angelsächsischem Vorbi​ld, das alle in der Schwei​z stattfindenden
675 klinischen Versuche erf​asst.
676871
677[^7]: Ausführlich dazu a​uch Kuhn HP. Disclosure h​elps but is not872[^7]: http://www.fmh.c​h/files/pdf6/fbo\_d.p​df
678 panacea. Schweiz. Ärzte​zeitung 2002; 83: 2429 2​439.
679873
680[^8]: Art. 11 Abs. 1 Arzne​imittel-Werbeverordnu​ng: «Der874[^8]: http://www.fmh.c​h/bildung-siwf.html
681 Repräsentationsaufwan​d im Zusammenhang mit wis​senschaftlichen
682 Kongressen oder Promoti​onsveranstaltungen mus​s in einem vertretbaren
683 Rahmen bleiben und in Bez​ug auf den Hauptzweck der​ Veranstaltung von
684 untergeordneter Bedeut​ung sein.»
685875
686[^9]: Bewährt haben sich​ Kostenbeteiligungen vo​n Fr. 500.– für876[^9]: International Non​proprietary Names for ph​armaceutical substance​s
687 europäische und Fr. 1000​.– für aussereuropäisch​e Veranstaltungen.877 (INN) / Dénominations co​mmunes internationales​ des Substances
688 Die ganze oder teilweise​ Rückerstattung der Kost​enbeteiligung oder878 pharmaceutiques (DCI)
689 eine Vergütung der indir​ekten Kosten (Arbeitsze​it- bzw.879 (http://www.who.int/m​edicines/services/inn​/en/)
690 Einkommensausfall) dur​ch Unternehmen ist nicht​ zulässig.